§ 21a Oö. ElWOG 2006 § 21a

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 21 und § 23 ausgenommen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

In Kraft seit 23.06.2018 bis 31.12.9999
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