Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
1. | Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln bzw. die Aufstellung und Ablesung von Zählern durch den Netzbetreiber zu dulden, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist, | |||||||||
2. | bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten, | |||||||||
3. | Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten, | |||||||||
4. | Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indices betraut sind, | |||||||||
5. | bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden und | |||||||||
6. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb festgelegten Marktregeln abzuschließen. |
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
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