3. TEIL
BETRIEB VON NETZEN
(ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)
1. HAUPTSTÜCK
NETZZUGANG
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
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