§ 22 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

3. TEIL

BETRIEB VON NETZEN

(ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)

 

1. HAUPTSTÜCK

NETZZUGANG

 

§ 22

Netzzugangsberechtigung

 

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.

 

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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