(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Im Rahmen der die Marktüberwachungsbehörde treffenden Informationspflichten dürfen solche Daten auch an ausländische und internationale Behörden übermittelt werden.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
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