Anl. 1 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung (§ 59 Abs. 1) besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die verschiedenen Bestandteile der CE-Konformitätskennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm; hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde, anzuführen:

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 Oö. BauTG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 Oö. BauTG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 Oö. BauTG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 Oö. BauTG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 Oö. BauTG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BauTG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 Oö. BauTG 2013
Anl. 2 Oö. BauTG 2013