(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
1. | Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; | |||||||||
2. | Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; | |||||||||
3. | Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; | |||||||||
4. | Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; | |||||||||
5. | Marktüberwachungsmaßnahmen; | |||||||||
6. | Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; | |||||||||
7. | Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; | |||||||||
8. | Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; | |||||||||
9. | Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; | |||||||||
10. | Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
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