Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEin Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der Paragraphen 59,, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2023)
0 Kommentare zu § 72 Oö. BauTG 2013