§ 72 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn diesesEin Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der Paragraphen 59,, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. 4.Ziffer 4nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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