(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Hauptstück übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Hauptstück das Landeswappen zu führen.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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