Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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