§ 73 Oö. BauTG 2013

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen und ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Die Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Die Risikobewertung umfasst auch die Überwachung der im Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionellen und Blei ist die Überwachung auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Die Risikobewertung umfasst auch die Überwachung der im Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins, spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionellen und Blei ist die Überwachung auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Blei oder Legionellen ausgehen, hat das Österreichische Institut für Bautechnik die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von den spezifischen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeit zu verpflichten, die Einhaltung der Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu überwachen und die Ergebnisse der Überwachung an das Österreichische Institut für Bautechnik zu übermitteln.Ergibt die Risikoanalyse nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Blei oder Legionellen ausgehen, hat das Österreichische Institut für Bautechnik die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von den spezifischen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeit zu verpflichten, die Einhaltung der Parameter laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu überwachen und die Ergebnisse der Überwachung an das Österreichische Institut für Bautechnik zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 und der Überwachung gemäß Abs. 2 ist die Landesregierung vom Österreichischen Institut für Bautechnik zu informieren.Über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins und der Überwachung gemäß Absatz 2, ist die Landesregierung vom Österreichischen Institut für Bautechnik zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten auf Grund der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen oder sich auf Grund der Überwachung gemäß Abs. 2 zeigt, dass die Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf bauliche Missstände zurückzuführen ist, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objekts unter Gewährung einer angemessenen Frist geeignete baupolizeiliche Maßnahmen aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern.Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten auf Grund der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins, Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen oder sich auf Grund der Überwachung gemäß Absatz 2, zeigt, dass die Parameter laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf bauliche Missstände zurückzuführen ist, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objekts unter Gewährung einer angemessenen Frist geeignete baupolizeiliche Maßnahmen aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern.
  6. (6)Absatz 6In Bezug auf Legionellen müssen baupolizeiliche Aufträge gemäß Abs. 5 zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam sein und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.In Bezug auf Legionellen müssen baupolizeiliche Aufträge gemäß Absatz 5, zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam sein und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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