§ 79 Oö. BauTG 2013 § 79

Oö. BauTG 2013 - Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.

davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 Z 4 bis 10 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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