§ 9 Oö. AbgG

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

4. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

 

§ 9

Verletzung der abgabenrechtlichen

Geheimhaltungspflicht

 

(1) Wer als Beamtin bzw. Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB) oder als ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.

 

(2) Wer, ohne Beamtin bzw. Beamter oder ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.

 

(3) Wer die Tat gemäß Abs. 2 begeht, um sich oder einer bzw. einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einer bzw. einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

 

(4) Eine Tat gemäß Abs. 2 oder 3 ist nur auf Verlangen der bzw. des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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