1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1. | die Zuständigkeit der Abgabenbehörden, | |||||||||
2. | die Rechtsstellung der Beteiligten und | |||||||||
3. | Strafbestimmungen | |||||||||
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben - insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. |
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