§ 13 Oö. AbgG

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 13

Anzeigepflicht

 

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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