§ 3 Oö. AbgG

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 3

Örtliche Zuständigkeit

 

Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

3.

in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) der bzw. des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem bzw. seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem bzw. seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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