§ 8 Oö. AbgG § 8

Oö. AbgG - Oö. Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Partei ist

1.

im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,

2.

im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017))

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner

1.

im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;

2.

im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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