(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
1. | der Landesabgaben die Landesregierung, | |||||||||
2. | der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben | |||||||||
a) | in Städten mit eigenem Statut das nach dem jeweiligen Statut zuständige Organ, | |||||||||
b) | in anderen Gemeinden das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständige Organ, | |||||||||
3. | der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, | |||||||||
4. | der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, | |||||||||
5. | der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
1. | der Landesabgaben die Landesregierung, | |||||||||
2. | der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, | |||||||||
3. | der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ. |
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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