1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1. | die Zuständigkeit der Abgabenbehörden, | |||||||||
2. | die Rechtsstellung der Beteiligten und | |||||||||
3. | Strafbestimmungen | |||||||||
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben - insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. |
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
1. | der Landesabgaben die Landesregierung, | |||||||||
2. | der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben | |||||||||
a) | in Städten mit eigenem Statut das nach dem jeweiligen Statut zuständige Organ, | |||||||||
b) | in anderen Gemeinden das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständige Organ, | |||||||||
3. | der von einem Gemeindeverband im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ, | |||||||||
4. | der von den Gemeinden im vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, | |||||||||
5. | der von einem Gemeindeverband im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
1. | der Landesabgaben die Landesregierung, | |||||||||
2. | der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, | |||||||||
3. | der von einem Gemeindeverband zu verwaltenden Abgaben das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung des Gemeindeverbands zur Vertretung des Verbands nach außen zuständige Organ. |
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
Örtliche Zuständigkeit
Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
1. | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; | |||||||||
2. | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll; | |||||||||
3. | in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) der bzw. des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem bzw. seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem bzw. seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. |
Wahrnehmung der Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin bzw. des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin bzw. den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen.
Kompetenzkonflikte
Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung. Dies gilt jedoch nicht für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden der Gemeinden in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Inwieweit die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbands) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, ergibt sich aus den jeweiligen Abgabenvorschriften. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
3. ABSCHNITT
BETEILIGTE IM ABGABENVERFAHREN
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtige im Sinn dieses Landesgesetzes sind diejenigen, die nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner in Betracht kommen.
(2) Die für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
(1) Partei ist
1. | im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige, | |||||||||
2. | im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)) |
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
1. | im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird; | |||||||||
2. | im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird. |
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
4. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht
(1) Wer als Beamtin bzw. Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB) oder als ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(2) Wer, ohne Beamtin bzw. Beamter oder ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Wer die Tat gemäß Abs. 2 begeht, um sich oder einer bzw. einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einer bzw. einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(4) Eine Tat gemäß Abs. 2 oder 3 ist nur auf Verlangen der bzw. des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Abgabenhinterziehung
Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Zweifachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 50.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 10 oder des § 11 zu verwirklichen, vorsätzlich eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, vorsätzlich
1. | eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, | |||||||||
2. | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, | |||||||||
3. | eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt, | |||||||||
4. | für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen. |
Anzeigepflicht
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
Widmung der Geldstrafen
Die Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 1 | Anwendungsbereich |
2. ABSCHNITT
ZUSTÄNDIGKEIT DER ABGABENBEHÖRDEN
§ 2 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 3 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 4 | Wahrnehmung der Zuständigkeit |
§ 5 | Kompetenzkonflikte |
§ 6 | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
3. ABSCHNITT
BETEILIGTE IM ABGABENVERFAHREN
§ 7 | Abgabepflichtige |
§ 8 | Parteistellung |
4. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 9 | Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht |
Abgabenhinterziehung | |
Fahrlässige Abgabenverkürzung | |
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten | |
Anzeigepflicht | |
Widmung der Geldstrafen |