Wahrnehmung der Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin bzw. des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin bzw. den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen.
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