§ 1 OGHG

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Personelle Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes(Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sindEr besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzendenerforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und die RäteHofräten).

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Personelle Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes(Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sindEr besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzendenerforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und die RäteHofräten).

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