Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Personelle Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes(Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sindEr besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzendenerforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und die RäteHofräten).
Personelle Zusammensetzung
§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes(Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sindEr besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzendenerforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und die RäteHofräten).