§ 1 OGHG Aufgabenbereich und Zusammensetzung

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.
  3. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.Der Oberste Gerichtshof (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  4. (2)Absatz 2Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.
  3. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.Der Oberste Gerichtshof (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  4. (2)Absatz 2Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).

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