(1) Neben den Befugnissen nach § 1 steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß § 30 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.
(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
(3) Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
(4) Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
(4a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(5) Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im X. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.
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