§ 4 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wenn die Executionskraft eines Notariatsactes im Civilrechtswege bestritten werden will, ist die Klage bei dem nach den Proceßgesetzen zuständigen Gerichte zu erheben.

(2) Die vorläufige Einstellung der Execution ist aus Anlaß der Erhebung einer solchen Klage auf Begehren des Klägers zu verfügen, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch vollbeweisende Urkunden dargethan ist, daß der Notariatsact mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beobachtung die Kraft des Actes als einer öffentlichen Urkunde oder die Executionsfähigkeit desselben in diesem Gesetze abhängig gemacht ist.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

12 Entscheidungen zu § 4 NO


Entscheidungen zu § 4 NO


Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3b NO
§ 5 NO