In der Notariatskanzlei des Beklagten wurde am 8. April 1960 ein Schuldschein über ein Darlehen von 20.000 S und am 31. Mai 1960 ein Schuldschein über 17.000 S errichtet. Darlehensgeberin war die Klägerin, Darlehensnehmer waren Franz B. und Alois U. Letzterer bestellte zur Sicherheit beider Darlehen seine landwirtschaftliche Liegenschaft EZ. 11 Katastralgemeinde Sch. zum Pfand. Die Klägerin behauptet in der Klage, sie habe den Beklagten beauftragt, Darlehen an Interessenten gegen gr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5 Abs2
Rechtssatz: Der Notar haftet als Urkundenverfasser nicht für den aus der Handlungsfähigkeit des Hypothekarschuldners entstandenen Schaden, wenn der Schuldner der Pfandbestellungsurkunde nicht vor dem Notar unterschrieben hat und diesem niemals zu Gesicht gekommen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 277/65 Entscheidungstext OGH 19.10.1965 8 Ob 277/65 Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5 Abs2
Rechtssatz: Von einem öffentlichen Notar, der die rechtskundige Betreuung eines Gläubigers übernimmt, kann eine eingehende Kenntnis des Hypothekenrechtes verlangt werden; von ihm muß auch gefordert werden, daß er eine mögliche ungünstige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners seines Auftraggebers in Berücksichtigung zieht, damit sein Klient auch in einem derartigen Falle nicht zu Schaden komme. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012ABGB §1299NO §5 Abs2
Rechtssatz: Haftung eines Notars, der einen Kaufvertrag grundbücherlich durchführen und ein Pfandrecht auf der Liegenschaft einverleiben lassen soll, für pflichtwidrige Unterlassungen bei Durchführung dieses Auftrages. Entscheidungstexte 5 Ob 196/58 Entscheidungstext OGH 03.07.1958 5 Ob 196/58 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5 Abs2NO §52NO §68 Abs1 litc
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Notariatsaktes über eine Schuldurkunde und Pfandbestellungsurkunde hat der Notar auch zu prüfen, ob der Darlehensnehmer wirklich Eigentümer der von ihm verpfändeten Liegenschaft ist. Wird ihm dabei ein Grundbuchsauszug, in dem der Name der Darlehensnehmerin als Grundeigentümerin aufscheint, vorgewiesen, besteht zu weiteren Nachforschungen, etwa zu einem Verlange... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5 Abs2
Rechtssatz: RG 15.1.1940, VIII 172 Ein sachlich unrichtiger Auftrag einer Partei an den Notar ändert nichts daran, daß dieser verpflichtet ist alles vorzukehren, um seine Partei vor Schaden zu bewahren. (Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Berichtigung eines Meistbots). Entscheidungstexte 8 RG 172/40 Entscheidungstext RG 15.01.1940 8 RG 172/40 Veröf... mehr lesen...