Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNotarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
(2)Absatz 2Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.Unbeschadet des Artikel 51, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz in der Folge auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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