Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB; Paragraph 4, Absatz 2, SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
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