§ 6 NO Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2.

Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben,

3.

das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

4.

der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),

5.

die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung,

6.

eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und

7.

dass der Bewerber das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

1.

Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

2.

Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

3.

Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

4.

beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar

a)

Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise

b)

im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.

(3a) Zeiten gemäß § 117 Abs. 5 Z 5 und 6 sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

(5) Erfüllt ein geeigneter Bewerber um die zu besetzende Stelle alle gesetzlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Dauer der praktischen Verwendung, so genügt zur Erlangung dieser Stelle eine praktische Verwendung in der Dauer von vier Jahren, wenn sonst kein geeigneter, allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechender Bewerber vorhanden ist. Von diesen vier Jahren müssen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ablegung der Notariatsprüfung mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat verbracht worden sein. Die übrige Zeit kann auch in einer anderen der im Abs. 2 angeführten Verwendungen verbracht worden sein. Nach Abs. 3 angerechnete Zeiten sind hiebei nicht zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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