§ 158 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

1.

schriftlicher Verweis,

2.

Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,

3.

Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,

4.

Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

1.

Mahnung an die Pflichten des Standes,

2.

schriftliche Rüge,

3.

schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 158 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 158 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 158 NO


Entscheidungen zu § 158 NO


Entscheidungen zu § 158 Abs. 1 NO


Entscheidungen zu § 158 Abs. 5 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 158 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 158 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 157 NO
§ 159 NO