Norm: NO §118aNO §158
Rechtssatz: Auf Streichung aus der Verzeichnis der Notariatskandidaten wegen eines Disziplinardeliktes kann nur dann erkannt werden, wenn dieses annähernd so schwer wiegt, wie eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 118 a Abs 1 lit f NO oder ein Sachverhalt, der das Dienstgericht zu einem Beschluß im Sinne der §§ 118 a Abs 1 lit h, 169 Abs 2, 170 a NO veranlassen müßte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...