(1) Ein Notar oder Notariatskandidat,
1. | der schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt (Berufspflichtverletzung) oder | |||||||||
2. | dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen, | |||||||||
begeht eine Standespflichtverletzung. |
(2) Standespflichtverletzungen sind entweder Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.
(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer ist in einem solchen Fall nicht gehalten, das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene Erinnerung erteilen.
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