Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDer Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach Paragraph 110 b, vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 148 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 148 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 148 NO