Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDie Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (§ 146 Abs. 1) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (§ 116 Abs. 1 lit. e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (§ 146 Abs. 1) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.Die Notariatskammer hat aus Anlass der Amtsübernahme ein Kollegiumsmitglied abzuordnen, das Gelder, Wertpapiere oder Wertgegenstände, die dem Übergeber (Paragraph 146, Absatz eins,) übergeben worden sind, genau und unter Angabe der Art der Verwahrung und der Bezeichnung der Pakete zu verzeichnen hat und samt Tagebuch und Kassabuch (Paragraph 116, Absatz eins, Litera e und f) sowie allfälligen Verwahrungsaufträgen und den betreffenden Handakten dem Übernehmer (Paragraph 146, Absatz eins,) zu übergeben hat. Dies ist nicht erforderlich, wenn der übergebende Notariatssubstitut zum Amtsnachfolger ernannt worden ist.
(2)Absatz 2Verwahrungsaufträge gelten als für den Übernehmer erteilt. Verwahrnisse, die nicht übernommen werden, sind unverzüglich bei Gericht zu erlegen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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