§ 39 NPG 1992 Übergangsbestimmungen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Flächen des § 7 einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in § 9 Abs. 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des § 52 Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung.Auf Flächen des Paragraph 7, einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in Paragraph 9, Absatz 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des Paragraph 9, Absatz 2, nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des Paragraph 52, Bgld. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt Paragraph 9, Absatz eins, erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
  3. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  4. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  5. (3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.Bis zur Genehmigung von Managementplänen (Paragraph 21,) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
  6. (4)Absatz 4Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  7. (5)Absatz 5Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß Paragraph 15, Absatz 5, binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  8. (6)Absatz 6Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.Die Regulierungspläne gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Absatz 5, vorgelegten und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Flächen des § 7 einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in § 9 Abs. 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des § 52 Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung.Auf Flächen des Paragraph 7, einschließlich solcher Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, treten die für Bewahrungszonen in Paragraph 9, Absatz 2 bis 7 festgesetzten Regelungen erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Entschädigung auf Grund des gänzlichen Verbotes des Jagens und Fischens, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Jagdausschuß (Genossenschaftsjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft. Ist in einem Jagdrevier ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb oder in einem Fischereirevier eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nach Wirksamkeit des Paragraph 9, Absatz 2, nicht mehr gegeben, sind auch diese Gebiete in der Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese Entschädigung gilt als Pachtschilling im Sinne des Paragraph 52, Bgld. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt Paragraph 9, Absatz eins, erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
  3. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  4. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  5. (3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.Bis zur Genehmigung von Managementplänen (Paragraph 21,) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
  6. (4)Absatz 4Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  7. (5)Absatz 5Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß Paragraph 15, Absatz 5, binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  8. (6)Absatz 6Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.Die Regulierungspläne gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Absatz 5, vorgelegten und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.

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