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(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.