§ 39 NPG 1992 (weggefallen)

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  3. (3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.Bis zur Genehmigung von Managementplänen (Paragraph 21,) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß Paragraph 15, Absatz 5, binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.Die Regulierungspläne gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Absatz 5, vorgelegten und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
§ 39 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)
  3. (3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.Bis zur Genehmigung von Managementplänen (Paragraph 21,) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 28, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß Paragraph 15, Absatz 5, binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.Die Regulierungspläne gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024, folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Absatz 5, vorgelegten und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
§ 39 NPG 1992 seit 31.12.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten