Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph eins,
Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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