Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Fahrzeug
–Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
–Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
–Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2)Absatz 2Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 62, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12a NoVAG 1991
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a NoVAG 1991 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a NoVAG 1991