Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
1.
Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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