§ 16 NoVAG 1991

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des § 3 Z 4 lit. c der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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