§ 11 NoVAG 1991 Abgabenerhebung

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt
    1. 1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.
    Abweichend von Z 1 und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.Abweichend von Ziffer eins und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NoVAG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NoVAG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 11 NoVAG 1991


Entscheidungen zu § 11 NoVAG 1991


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NoVAG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NoVAG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 NoVAG 1991
§ 12 NoVAG 1991