§ 4 NoVAG 1991 Abgabenschuldner

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
  2. 1a.Ziffer eins aim Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. 2.Ziffer 2im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO),
  4. 3.Ziffer 3im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NoVAG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NoVAG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

22 Entscheidungen zu § 4 NoVAG 1991


Entscheidungen zu § 4 NoVAG 1991


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NoVAG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NoVAG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 NoVAG 1991
§ 5 NoVAG 1991