1.Ziffer einsin den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
1a.Ziffer eins aim Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
2.Ziffer 2im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO),
3.Ziffer 3im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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