§ 9 NoVAG 1991 Aufzeichnungspflicht

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.Der Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,sämtliche vom Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ausgeführten steuerbaren Vorgänge oder Selbstberechnungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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