§ 9 NoVAG 1991

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn

1.

sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,

2.

der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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