Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
1.Ziffer einssämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
2.Ziffer 2der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.
In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 NoVAG 1991
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NoVAG 1991 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 NoVAG 1991