Art. 9 NoVAG 1991

NoVAG 1991 - Normverbrauchsabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes)

4.

Z 1 ist erstmals auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.

5.

Z 2 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 9 NoVAG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 NoVAG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu Art. 9 NoVAG 1991


Entscheidungen zu § artikel9 NoVAG 1991


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 9 NoVAG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 9 NoVAG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NoVAG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NoVAG 1991
Art. 10 NoVAG 1991