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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200.
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200.