(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn
1. | dem Empfänger der Wohnbeihilfe der maßgebliche Wohnungsaufwand zur Gänze zumutbar ist; | |||||||||
2. | das Eigenheim, die zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnung oder die Eigentumswohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird; | |||||||||
3. | die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird; | |||||||||
4. | das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt worden ist; | |||||||||
5. | Wohnungen entgegen den Bestimmungen des WFG 1984 benützt werden. |
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.
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