§ 8 NÖ WBV 1985 Erlöschen und Verminderung des Anspruchs

NÖ WBV 1985 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn

1.

dem Empfänger der Wohnbeihilfe der maßgebliche Wohnungsaufwand zur Gänze zumutbar ist;

2.

das Eigenheim, die zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnung oder die Eigentumswohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird;

3.

die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird;

4.

das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt worden ist;

5.

Wohnungen entgegen den Bestimmungen des WFG 1984 benützt werden.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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