§ 5 NÖ WBV 1985 Zumutbarer Wohnungsaufwand

NÖ WBV 1985 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich auf Grund der Haushaltsgröße aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 1 ergibt.

(2) Bei

a)

Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben, ferner bei Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind,

b)

Jungehepaaren, das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vollendet hat,

c)

Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne von § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 23/1985, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. Nr. 553/1984, und

d)

Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird,

gilt als zumutbarer Wohnungsaufwand jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 2 für diesen begünstigten Personenkreis ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ WBV 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ WBV 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ WBV 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ WBV 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ WBV 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WBV 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 NÖ WBV 1985
§ 6 NÖ WBV 1985