(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich auf Grund der Haushaltsgröße aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 1 ergibt.
(2) Bei
a) | Jungfamilien, das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben, ferner bei Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, | |||||||||
b) | Jungehepaaren, das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vollendet hat, | |||||||||
c) | Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne von § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 23/1985, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. Nr. 553/1984, und | |||||||||
d) | Familien mit mindestens drei Kindern, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienbeihilfe bezogen wird, | |||||||||
gilt als zumutbarer Wohnungsaufwand jener Prozentsatz des monatlichen Familieneinkommens, der sich aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle 2 für diesen begünstigten Personenkreis ergibt. |
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