Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Bestimmungen über den maßgeblichen Wohnungsaufwand (§§ 2 und 3) gelten sinngemäß auch für die in § 55 WFG 1984 und im § 7 Abs. 2 des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 angeführten Förderungsmaßnahmen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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