§ 4 NÖ WBV 1985 § 4

NÖ WBV 1985 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bestimmungen über den maßgeblichen Wohnungsaufwand (§§ 2 und 3) gelten sinngemäß auch für die in § 55 WFG 1984 und im § 7 Abs. 2 des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 angeführten Förderungsmaßnahmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ WBV 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ WBV 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ WBV 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ WBV 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ WBV 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WBV 1985 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ WBV 1985
§ 5 NÖ WBV 1985