§ 6 NÖ WBV 1985 Verfahrensbestimmungen

NÖ WBV 1985 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes an die Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens beim Amt der NÖ Landesregierung als eingebracht. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Familieneinkommen, die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, die Zahlung des Wohnungsaufwandes und die Staatsbürgerschaft anzuschließen.

(2) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres bewilligt. Die Wohnbeihilfe wird für Zeiträume, die vor Erteilung der Benützungsbewilligung liegen, nicht gewährt.

(3) Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe entsteht frühestens ab dem dem Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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