§ 1 NÖ WBV 1985 Wohnbeihilfe und Personenkreis

NÖ WBV 1985 - NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für:

a)

die in den §§ 32 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 55 WFG 1984 sowie die in den §§ 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WSG bezeichneten Wohnungen und

b)

die nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 geförderten Eigentumswohnungen.

(2) Als Förderungswerber gilt der:

a)

Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)

-

bei einem Eigenheim,

-

bei einer zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnung und

-

bei einer Eigentumswohnung

b)

Mieter

-

bei Mietwohnungen

c)

Nutzungsberechtigte

-

bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft,

-

bei Dienst-, Natural- und Werkswohnungen und

-

bei Wohnungen, die von nahestehenden Personen gemäß § 2 Z 9 WFG 1984 benützt werden.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem (§§ 2 und 3) und zumutbarem (§ 5) Wohnungsaufwand je Monat.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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