(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für:
a) | die in den §§ 32 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 55 WFG 1984 sowie die in den §§ 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WSG bezeichneten Wohnungen und | |||||||||
b) | die nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 geförderten Eigentumswohnungen. |
(2) Als Förderungswerber gilt der:
a) | Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer) | |||||||||
- | bei einem Eigenheim, | |||||||||
- | bei einer zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnung und | |||||||||
- | bei einer Eigentumswohnung | |||||||||
b) | Mieter | |||||||||
- | bei Mietwohnungen | |||||||||
c) | Nutzungsberechtigte | |||||||||
- | bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft, | |||||||||
- | bei Dienst-, Natural- und Werkswohnungen und | |||||||||
- | bei Wohnungen, die von nahestehenden Personen gemäß § 2 Z 9 WFG 1984 benützt werden. |
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem (§§ 2 und 3) und zumutbarem (§ 5) Wohnungsaufwand je Monat.
(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.
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