(1) Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnten, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden unter Anschluß der hiefür erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
(2) Eine Änderung der Höhe der zugemessenen Wohnbeihilfe erfolgt nicht, wenn das Ausmaß der Änderung nicht mindestens 10 % der bisher monatlich gewährten Wohnbeihilfe beträgt.
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