(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (§ 2 Abs. 3) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten:
1. | Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 16 WSG; | |||||||||
2. | Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer 10jährigen Laufzeit abzüglich gewährter Annuitätenzuschüsse. |
(2) Bei Mietwohnungen gilt als maßgeblicher Wohnungsaufwand der zur Deckung der Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984, zuzüglich der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 482/1984, jeweils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag. Wohnbeihilfe wird nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 23/1985 besteht.
(3) Der der Bemessung zugrunde liegende Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
(4) Die Wohnbeihilfe darf jenen Betrag nicht übersteigen, der durch die Sanierungskosten bedingt ist.
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