(1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche (Abs. 3) folgende auf eine Wohnung monatlich entfallende Kosten:
1. | Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 22 WFG 1984; | |||||||||
2. | Tilgung und Verzinsung für Darlehen gemäß Abs. 2 abzüglich allenfalls gewährter Annuitäten- und Zinsenzuschüsse; | |||||||||
3. | die Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 WFG 1984; | |||||||||
4. | die Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 482/1984; | |||||||||
5. | die Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 WFG 1984 oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl.Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl.Nr. 482/1984. |
(2) Als Darlehen im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist bei Eigentums- und Mietwohnungen ein Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 WFG 1984 zu verstehen.
Bei Eigenheimen sind Hypothekardarlehen von höchstens € 43.700,– je Wohnungseinheit zu berücksichtigen und der Berechnung der Annuität die tatsächliche Laufzeit, mindestens jedoch eine von 20 Jahren, soweit es sich nicht um Bausparkassendarlehen handelt, zugrunde zu legen. |
(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Z 9 WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 2 Z 3 WFG 1984).
Für Wohnungen, deren Nutzfläche diese Grenzen übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil des Wohnungsaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen Nutzfläche zur tatsächlichen Nutzfläche der Wohnung entspricht. |
(4) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
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