§ 18 NÖ VN Unwirksamerklärung des Widerrufes

NÖ VN - NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1.

der Antragsteller dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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